Januar: Asylrecht
Grundgesetz Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Inhalte & Angebote
Bereits ausgearbeitete Texte
Vom Leben der Vertriebenen in Hallbergmoos
https://www.sueddeutsche.de/muenchen/freising/wie-vor-70-jahren-parallelen-zur-gegenwart-1.2874525
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Geschichte & Geschichten
Ehrenamtliche Flüchtlingshelfer
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Orte & Denkmäler
Asylunterkünfte
Besonders ab 2015 mussten viele Notunterkünfte für Geflüchtete geschaffen werden. Im Landkreis Freising gibt es mehrere Asylunterkünfte, sowohl Gemeinschaftsunterkünfte, die von der Regierung betrieben werden, als auch dezentrale Unterkünfte, die vom Landkreis bereitgestellt werden.
Gedenkstein der Sudetendeutschen
Nach dem Ende des II. Weltkriegs wurde viele vertriebenen Sudetendeutsche auch im Landkreis Freising angesiedelt.
Waldfriedhof Freising: https://www.merkur.de/lokales/freising/weiterer-stein-gegen-vergessen-freising-eingeweiht-986124.html
Ansprechpersonen
Landratsamt Freising
https://www.kreis-freising.de/
Tel.: 08161 600 0
Integrationsbeauftragte
Integrationsbeauftragte im Landkreis Freising
Nathalie von Pressentin, Tel.: 08161 600301 16
E-Mail: integrationsbeauftragte@kreis-fs.de
Integrationsbeauftragte Stadt Freising:
Sina Hörl, Tel.: 08161/54-4 52 02
E-Mail: interkulturell@freising.de
Integrationsbeirat
MiBiKids
E-Mail: info@mibikids.de